Artikel 2 - Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (60. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StPO § 97, § 100a, § 100b, § 100g, § 111q

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111q das Wort „Schriften" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt.

2.
In § 97 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

3.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g, § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e und § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird jeweils das Wort „Schriften" durch das Wort „Inhalte" ersetzt.

4.
§ 111q wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Schriften" durch die Wörter „Verkörperungen eines Inhalts" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Schrift" durch die Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schrift" durch das Wort „Verkörperung" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Schrift" durch die Wörter „eines Inhalts" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schrift" durch die Wörter „Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „anderen Schrift" durch die Wörter „Verkörperung eines anderen Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „sind die Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlass geben" durch die Wörter „ist der genaue Inhalt, der zur Beschlagnahme Anlass gibt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 60. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 60. StGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678
Artikel 2 AusgStGEG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600 ) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:  ...


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