Artikel 9 - Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (60. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Folgeänderungen


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FIDEVerzV § 1, NetzDG § 1


(2) In § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach der Angabe „184b" die Wörter „in Verbindung mit 184d" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 9 Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 60. StGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 60. StGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 7 ReHaKrBG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (vom 28.06.2021)
... Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Artikel 5 GwStrRVG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Absatz 2 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600 ) geändert worden ist, werden die Wörter „dort in Absatz 1 Satz 2 genannten ...


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