Artikel 4 - Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)

G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „5.172 Euro" durch die Angabe „5.460 Euro", die Angabe „2.640 Euro" durch die Angabe „2.928 Euro", die Angabe „2.586 Euro" durch die Angabe „2.730 Euro" und die Angabe „1.320 Euro" durch die Angabe „1.464 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 22 angefügt:

„(22) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen."

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Zitierungen von Artikel 4 2. FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Artikel 4 InflAusG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...


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