Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „5.172 Euro" durch die Angabe „5.460 Euro", die Angabe „2.640 Euro" durch die Angabe „2.928 Euro", die Angabe „2.586 Euro" durch die Angabe „2.730 Euro" und die Angabe „1.320 Euro" durch die Angabe „1.464 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 22 angefügt:
„(22)
§ 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen."
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230