(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach
§ 4 mindestens die Note „ausreichend" nach
Anlage 1 erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „ungenügend" nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
- 2.
- mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft" nach Anlage 1 bewertet worden ist.