(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der
Anlage 2.
(2)
1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach
Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach
Anlage 1 anzugeben für
- 1.
- jeden Prüfungsteil nach § 4,
- 2.
- jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 12 und 16 sowie
- 3.
- die Gesamtleistung.
2Jede Befreiung nach
§ 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag des Prüflings über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.