Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem
Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des
Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4."
- 2.
- § 139b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des
§ 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat."
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 und 4a genannten Zwecke verarbeitet werden."
- 3.
- Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 aufgeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft, die ein Nutzerkonto im Sinne des
§ 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat."
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744