Änderung § 13 AusgStG vom 15.01.2026

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§ 13 AusgStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung
§ 13 AusgStG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet.

(Text alte Fassung)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(Text neue Fassung)

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.


 



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