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Synopse aller Änderungen des AusgStG am 15.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Januar 2026 durch Artikel 7 des SprengGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AusgStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| AusgStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung | AusgStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Kontaktstellen § 4 Datenverarbeitung durch die Kontaktstellen § 5 Inspektionsbehörden § 6 Befugnisse der Inspektionsbehörden § 7 Mitwirkung der Zolldienststellen § 8 Mitwirkungs- und Duldungspflichten § 9 Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe § 10 Genehmigungssystem § 11 Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen § 12 Berichterstattung § 13 Strafvorschriften § 14 Bußgeldvorschriften | |
| (Text alte Fassung) § 15 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung) § 15 Einziehung § 16 Verordnungsermächtigung |
§ 13 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet. | |
| (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (3) Der Versuch ist strafbar. |
§ 15 (neu) | § 15 Einziehung |
| | 1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. |
§ 15 Verordnungsermächtigung | § 16 Verordnungsermächtigung |
1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten bezüglich des Verfahrens der Übermittlung und Entgegennahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 zu regeln. 2 In der Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass für die Entgegennahme der Meldungen ein zentrales, bundeseinheitliches Online-Portal errichtet wird. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14285/v336491-2026-01-15.htm


