Synopse aller Änderungen des AusgStG am 15.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Januar 2026 durch Artikel 7 des SprengGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AusgStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AusgStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2026 geltenden Fassung
AusgStG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kontaktstellen
§ 4 Datenverarbeitung durch die Kontaktstellen
§ 5 Inspektionsbehörden
§ 6 Befugnisse der Inspektionsbehörden
§ 7 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 8 Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 9 Identitätsnachweis beim Erwerb von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
§ 10 Genehmigungssystem
§ 11 Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen
§ 12 Berichterstattung
§ 13 Strafvorschriften
§ 14 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

§ 15 Einziehung
§ 16
Verordnungsermächtigung

§ 13 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.



(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Einziehung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

vorherige Änderung

§ 15 Verordnungsermächtigung




§ 16 Verordnungsermächtigung


1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten bezüglich des Verfahrens der Übermittlung und Entgegennahme der Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 zu regeln. 2 In der Verordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass für die Entgegennahme der Meldungen ein zentrales, bundeseinheitliches Online-Portal errichtet wird.






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