Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen."
- b)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist,
- 1.
- um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden und
- 2.
- um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu können,
hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten Alternativen umsetzbar sind."
- c)
- In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Windenergie-auf-See-Gesetzes" die Wörter „und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im Flächenentwicklungsplan" eingefügt.
- 2.
- In § 17e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elften" durch die Angabe „91." ersetzt.
- 3.
- § 43e Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1195; aufgehoben durch § 54 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 3 37. BImSchV Anrechnungsvoraussetzungen (vom 01.01.2021) ... 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682 ) geändert worden ist, betrieben wird. Aus dem Netz nach § 3 Nummer ...