Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Passgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2020 PassG § 1, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 16, § 28

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Passhersteller sowie den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Passbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist dort das Geschlecht nicht mit weiblich oder männlich angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit „X" bezeichnet."

bb)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Wörter „den Sätzen 3 und 4" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Passbewerbern, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b des Personenstandsgesetzes geändert wurde, kann auf Antrag abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch ein Pass mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Abkürzung „F" für Passinhaber weiblichen Geschlechts, die Abkürzung „M" für Passinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<" für Passinhaber anderen Geschlechts,".

bb)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Versionsnummer des Passmusters,".

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „sechs Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensjahres" die Wörter „um jeweils ein Jahr" eingefügt.

4.
In § 6 Absatz 2a wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Eintragung eines von seinem Personenstandseintrag abweichenden Geschlechts, hat er die von dem Standesbeamten beurkundete Erklärung nach § 45b des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Eintragungen des Geschlechts im Pass, die nach den Sätzen 1 und 2 von Eintragungen im Personenstandsregister abweichen, kommt keine weitere Rechtswirkung zu."

5.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen

1.
über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,

2.
zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde sowie zu einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Passproduktion an die Passbehörde übermitteln,

3.
über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,

4.
über die Änderung von Daten des Passes,

5.
über die Form und die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller,

6.
zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten und

7.
über die Einzelheiten des Prüfverfahrens nach Absatz 2 Satz 2.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie."

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Absatz 7 bleibt davon unberührt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden

1.
die Passbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2.
die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,

a)
wer Inhaber des Passes ist für den Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle die Seriennummer des Passdokumentes übermittelt hat und anhand der übrigen von der ausländischen Stelle übermittelten Daten eine Feststellung des Inhabers des Passes nicht möglich ist,

b)
ob der Pass durch einen Nichtberechtigten genutzt wird oder

c)
ob der Pass für ungültig erklärt oder abhandengekommen ist."

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen."

7.
Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Kinderpässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für deren Verlängerung gilt § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Passgesetzes
... Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Eingangsformel PPDAVEV
... des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 6 in Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) neu gefasst worden ist, - auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11 und 12 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB
... vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), 22. den am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. ...


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