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Artikel 14 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 AufenthV offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 60 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung

1.
für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

2.
für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie

3.
für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4.

Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig."

2.
In § 65 Nummer 7 werden nach dem Wort „Lichtbild" die Wörter „und die lichtbildaufnehmende Stelle" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 PassAuswRÄndG Inkrafttreten
... (3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Artikel 2 2. BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Neuseeland" ein Komma und die ...