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Änderung § 71 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 71 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 71 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)