Änderung § 44 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 44 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 44 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung


(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 2 Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 2 Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.




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