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Änderung § 67 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 67 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 67 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67 Praktische Prüfungen


(Text neue Fassung)

§ 67 Prüfung im Polizeitraining


vorherige Änderung

(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen abzulegen.

(2) Je eine Prüfung ist

1. die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und

2. die Kontrollübung Schießen.

(3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Abschluss des Moduls 9 durchgeführt sein.

(4) 1 Die Prüfungen werden jeweils nur mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Das Nähere regelt das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität'.

(5) 1 Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. 2 Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei Wiederholungen zulässig. 3 Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' beendet.

(6) 1 Für die
Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2 Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.



(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) 1 Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2 Zu prüfen ist

1. im ersten Teil

a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b) die Sicherheit in
der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2. im zweiten Teil

a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) 1 Die Prüfung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Das Nähere regelt das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 2.

(5) 1 Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2 Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.