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Änderung § 77 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 77 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 77 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


(Text alte Fassung)

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat.

(Text neue Fassung)

Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.