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Änderung § 78 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 78 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 78 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.