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Änderung § 98 GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98 GKrimDVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 98 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 98 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 98 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' wird in folgenden Modulen durchgeführt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Modul 1
| Grundlagen des Verwaltungshandelns

Modul
2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie
Aufgabe, Organisation und Handeln
der
Polizei


Modul 3
| Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit

Modul 4
| Ausgewählte Formen der Kriminalität

Modul 5
| Fachpraxis

Modul 6
| Aufgaben und Befugnisse des Bundes-
kriminalamts sowie nationale, europäische
und internationale polizeiliche Zusammen-
arbeit


Modul
7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und
Wirtschaftskriminalität


Modul
8 | Politisch motivierte Kriminalität

Modul
9 | Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime

Modul 10 |
Fachpraxis Bundeskriminalamt

(Text neue Fassung)


| Modul
| Inhalt

| 1 |
2

1
| Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes


2
| Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis

3
| Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Polizei - Basis

4
| Modul 4 | Fachpraxis I - Landespolizeipraktikum

5
| Modul 5 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext


6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen

7 | Modul
7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität

8 | Modul
8 | Politisch motivierte Kriminalität

9 | Modul
9 | Fachpraxis II - BKA-Praktikum


(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

vorherige Änderung

(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt.

(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.




(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. Das Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(heute geltende Fassung)