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Teil 3 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. 2Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. 3Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" vorhanden ist.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(4) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.




§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens



(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.

(2) 1Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.




§ 59 Einstellung



(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik" durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer

1.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,

2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und

3.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1.
Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und

2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.




Abschnitt 2 Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

§ 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer



(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studienleistungen zu berücksichtigen.

(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 Monate.


§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst



(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" sind Pflichtlehrveranstaltungen.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.




§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung



Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" gliedert sich in

1.
Module und

2.
modulbegleitende Veranstaltungen.




§ 63 Verteilung und Inhalt der Module



(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:

 ModulInhalt
 12
1Modul 1 Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes
2Modul 2 Kriminalität und Strafbarkeit - Basis
3Modul 3 Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis
4Modul 4 Begleitende Berufspraxis
5Modul 5 Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext
6Modul 6 Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
7Modul 7 Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
8Modul 8 Politisch motivierte Kriminalität


(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.




§ 64 Durchführungsort



(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) Das Modul 4 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.




§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4



(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.




§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen



(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1.
Polizeitraining,

2.
Dienstkunde und

3.
polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.




§ 67 Prüfung im Polizeitraining



(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist

1.
im ersten Teil

a)
die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b)
die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2.
im zweiten Teil

a)
die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b)
die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

(4) 1Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.

(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.




§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining



(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.




Abschnitt 3 Modulprüfungen

§ 68 Prüfungsamt



(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.


§ 69 Module mit Modulprüfungen



In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" eine Modulprüfung abzulegen.




§ 70 Zeitpunkt der Modulprüfung



(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.


§ 71 Klausur



(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.




§ 72 Kennzeichnung der Klausuren



(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.

(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.

(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.


§ 73 Prüfende für die Klausuren



(1) 1Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. 2Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.

(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 74 Bestehen einer Modulprüfung



Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.


§ 75 Wiederholung von Modulprüfungen



(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.

(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.

(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.


Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

§ 76 Prüfungsamt



(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.


§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.




§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.




§ 79 Prüfungskommission



(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und

2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.

2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.


§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.




§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.




§ 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung



Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.


§ 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung



Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.


§ 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung



Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.


§ 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.


Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

§ 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung



An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.


§ 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote



(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und

2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.

(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.




§ 88 Abschlusszeugnis



(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,

3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie

4.
die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.


§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen



(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und

3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.




§ 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind

1.
die Klausuren der Modulprüfungen,

2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und

3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.