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§ 4 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen



Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,

2.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

3.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.



 

Zitierungen von § 4 HwFwBAProKaufmMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwFwBAProKaufmMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HwFwBAProKaufmMFV Teile des Fortbildungsabschlusses
... des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 4 und 2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung ...
Anlage 2 HwFwBAProKaufmMFV (zu § 17) Zeugnisinhalte
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 ...