(1) Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person die in
§ 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nachweisen.
(2) Die zu prüfende Person muss an der Durchführung des Projekts in einer der folgenden Funktionen beteiligt gewesen sein:
- 1.
- als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Produktion,
- 2.
- als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Veranstaltungsstätte,
- 3.
- als technischer Fachbereichsleiter oder technische Fachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentechnik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik oder Medientechnik, oder
- 4.
- in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer der vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe gleichwertig ist.
§ 18 VTMBAProVTFPrV Projektantrag ... vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Projekt geeignet ist, den nach § 17 Absatz 1 verlangten Nachweis führen zu können, und die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ... des technischen Umfangs, 3. die Funktion der zu prüfenden Person nach § 17 Absatz 2 und 4. den Verantwortungsbereich der zu prüfenden Person. (4) ...