(1) Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 angemeldete Prüfungen zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle sind nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom
26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. I S. 1841) geändert worden ist, bis zum 30. Juni 2023 zu Ende zu führen.
(3)
1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wiederholungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nach der
Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom
25. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1567; 2020 I S. 100) durchzuführen.
2Im Falle eines Antrages nach Satz 1 ist die Wiederholungsprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu Ende zu führen.
3Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
(5)
1Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
2Nach der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten
Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung vom
25. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1567; 2020 I S. 100) außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2020.
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name, Geburtsort und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
- 1.
- zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie
- b)
- Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und jeweilige Bewertung in Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Betriebliches Management"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note,
- b)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe in Punkten sowie
- c)
- Benennung des Themas der Simulation und Reflexion eines Konfliktgesprächs und Bewertung der Simulation und Reflexion in Punkten,
- 3.
- zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und als Note sowie
- b)
- Benennung der Funktion der zu prüfenden Person im veranstaltungstechnischen Projekt nach § 17 Absatz 2 und Titel des veranstaltungstechnischen Projekts nach § 18 Absatz 3 Nummer 1,
- 4.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
- die Gesamtnote in Worten,
- 7.
- Befreiungen nach § 21.