Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.
Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen BrennstoffemissionenDie Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
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EBrennstoff_BEHG | | die Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen; |
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EBrennstoff_inVerkehr,k | | die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoffemissionen; |
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EBrennstoff_Doppelerfassung,k | | die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k); |
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EBrennstoff_Doppelbelastung,k | | die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). |
Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten BrennstoffDie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen- 1.
- Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
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MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehr | | die nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. |
- 2.
- Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel:
Erläuterung der Abkürzungen:
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MengeBrennstoff_EU-ETSi | | die im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) gelieferte Brennstoffmenge; |
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BiomasseanteilEU-ETSi | | der in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (i) anerkannte Biomasseanteil. |
Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von BrennstoffemissionenNummer | Brennstoff | Nomenklatur | Umrechnungsfaktor | Heizwert | Heizwertbezogener Emissionsfaktor
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1 | Benzin ohne E 85 | 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50 | Dichte: 0,755 t/1000l | 43,5 GJ/t | 0,0731 t CO2/GJ
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2 | Flugbenzin | 2710 12 31 | Dichte: 0,72 t/1000l | 44,3 GJ/t | 0,070 t CO2/GJ
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3 | Gasöl | | | |
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| 3a | Gasöl als Kraftstoff (Diesel) | 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 | Dichte: 0,845 t/1000l | 42,8 GJ/t | 0,074 t CO2/GJ
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| 3b | Gasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL) | 2710 19 43 bis 2710 19 48, 2710 20 11 bis 2710 20 19 | Dichte: 0,845 t/1000l | 42,8 GJ/t | 0,074 t CO2/GJ
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4 | Heizöl | | | |
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| 4a | Heizöl als Kraftstoff (Heizöl S) | 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 1 t/t | 39,5 GJ/t | 0,0799 t CO2/GJ
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| 4b | Heizöl zu Heizzwecken (Heizöl S) | 2710 19 62 bis 2710 19 68, 2710 20 31 bis 2710 20 39 | 1 t/t | 39,5 GJ/t | 0,0799 t CO2/GJ
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5 | Flüssiggas | | | |
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| 5a | Flüssiggas als Kraftstoff | 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 | 1 t/t | 45,7 GJ/t | 0,0663 t CO2/GJ
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| 5b | Flüssiggas zu Heizzwecken | 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 | 1 t/t | 45,7 GJ/t | 0,0663 t CO2/GJ
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6 | | Erdgas | 2711 11, 2711 21 | 3,2508 GJ/MWh | 1 GJ/GJ | 0,056 t CO2/GJ
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Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten:
- 1.
- Allgemeine Angaben
- a)
- Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,
- b)
- Ansprechpartner/in,
- c)
- Berichtsjahr,
- d)
- zuständiges Hauptzollamt und
- e)
- Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.
- 2.
- Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr
- a)
- berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und
- b)
- die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.
- 3.
- Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen
- a)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- b)
- Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,
- e)
- die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- f)
- die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und
- g)
- für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.
- 4.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung
- a)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- b)
- jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- c)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
- d)
- die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,
- e)
- Nachweise nach § 10 Absatz 3 und
- f)
- im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.
- 5.
- Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung
- a)
- Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- b)
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- c)
- Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,
- d)
- Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- e)
- Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1.000 Litern oder Megawattstunden,
- f)
- Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,
- g)
- Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,
- h)
- Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,
- i)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,
- j)
- Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und
- k)
- Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.
- 6.
- Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 - Angaben des Steuerlagerinhabers
- a)
- Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,
- b)
- Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
- c)
- Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,
- d)
- Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie
- e)
- Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
- 1.
- Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 2.
- Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 3.
- Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 4.
- Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 5.
- Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
- 6.
- die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
- a)
- Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
- b)
- Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
- c)
- Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
- d)
- nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
- e)
- Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
- f)
- im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,
- g)
- Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
- 7.
- Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
- 8.
- im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
- 9.
- Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach
§ 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.