Tools:
Update via:
Änderung § 43 BEHV vom 16.09.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEHVÄndV am 16. September 2025 und Änderungshistorie der BEHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 33 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 43 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 33 Veröffentlichung von Informationen | (Text neue Fassung)§ 43 Veröffentlichung von Informationen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich: | |
1. Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate, 2. Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch abgegebene Emissionszertifikate und 3. Daten über eingetragene Emissionen eines Kalenderjahres einschließlich Berichtigungen. (2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die vom Transaktionsprotokoll innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich: | 1. Name und Adressdaten des Kontoinhabers, 2. Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate, 3. Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch abgegebene Emissionszertifikate und 4. Daten über eingetragene Emissionen eines Kalenderjahres einschließlich Berichtigungen. (2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die im nationalen Emissionshandelsregister innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich: |
1. Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, von dem die Transaktion veranlasst wurde, 2. Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst wurde, 3. Anzahl der von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Einheitenkennung und 4. Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Datum des Abschlusses der Transaktion. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14342/al218663-0.htm