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Änderung § 42 BEHV vom 16.09.2025
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§ 32 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 42 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen | (Text neue Fassung)§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen |
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden. | Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden. |
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