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Änderung § 42 BEHV vom 16.09.2025

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§ 32 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 42 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen


(Text neue Fassung)

§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen


vorherige Änderung

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.



Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.