Änderung § 39 BEHV vom 16.09.2025

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§ 29 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 39 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung)

§ 29 Pflicht zur Meldung von Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 39 Pflicht zur Meldung von Straftaten


(Textabschnitt unverändert)

Der Kontoinhaber und kontobevollmächtigte Personen melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Konten zur Begehung von Verbrechen im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder einer Unterschlagung, Erpressung, eines Betrugs, Subventionsbetrugs, Computerbetrugs, einer Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, eines Wuchers, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat gebraucht werden oder ein solcher Gebrauch versucht wurde.






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