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Änderung § 38 BEHV vom 16.09.2025

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§ 28 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 38 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung)

§ 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters


(Text neue Fassung)

§ 38 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständige Behörde setzt den Betrieb des nationalen Emissionshandelsregisters in dem erforderlichen Umfang aus, wenn

1. ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des nationalen Emissionshandelsregisters durch unbefugten Zugang zu Daten oder Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister vorliegt oder

2. technische Gründe dies erforderlich machen.

(2) 1 Kontoinhaber werden über die Aussetzung des Betriebs unterrichtet. 2 Die Unterrichtung soll Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten. 3 Bei Aussetzung des Betriebs gemäß Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Verhinderung von Handlungen, die die Aufklärung von Vorfällen nach Absatz 1 Nummer 1 vereiteln könnten, auf die Unterrichtung verzichten.