Änderung § 17 BEHV vom 16.09.2025

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§ 17 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 17 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Sonderregelung bei Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels


vorherige Änderung

 


(1) 1 Im Fall der Verschiebung des Beginns des EU-Brennstoffemissionshandels nach Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG wird das Brennstoffemissionshandelsgesetz in seinem am 31. Dezember 2026 geltenden Anwendungsbereich für Brennstoffemissionen des Jahres 2027 fortgeführt. 2 § 16 Absatz 1 und 2 Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.

(2) 1 Emissionszertifikate, die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes dem Kalenderjahr 2027 zugeordnet sind, werden ab dem dritten Quartal 2027 zu einem marktbasierten Preis verkauft. 2 Dieser marktbasierte Preis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der Versteigerungen von Berechtigungen nach § 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in dem jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal.

(3) 1 Die zuständige Stelle veröffentlicht die Höhe des marktbasierten Preises nach Absatz 2 Satz 2 für jedes Quartal mit einem Vorlauf von mindestens zwei Monaten vor Beginn des jeweiligen Quartals. 2 Für die Durchführung des Verkaufs nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Regelungen nach den §§ 9 und 10 entsprechend.




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