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Änderung § 18 BEHV vom 16.09.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BEHV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEHVÄndV am 16. September 2025 und Änderungshistorie der BEHVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BEHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung | § 18 BEHV n.F. (neue Fassung) in der am 16.09.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
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(Text alte Fassung) § 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll | (Text neue Fassung)§ 18 Emissionshandelsregister |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. | |
(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet. (3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister. | (2) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14342/al218688-0.htm