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Änderung § 18 BEHV vom 16.09.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BEHV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BEHVÄndV am 16. September 2025 und Änderungshistorie der BEHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.09.2025 geltenden Fassung
§ 18 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.09.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll


(Text neue Fassung)

§ 18 Emissionshandelsregister


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

vorherige Änderung

(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.

(3)
Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.



(2) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.

(heute geltende Fassung)