Unterabschnitt 7 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen
§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
§ 33 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)

Unterabschnitt 7 Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen

§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen



Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn das Transaktionsprotokoll das nationale Emissionshandelsregister benachrichtigt, dass sämtliche Prüfungen ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.

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§ 33 Veröffentlichung von Informationen


§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde macht gemäß § 12 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes folgende Angaben und Daten über Compliance-Konten in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:

1.
Zahl der abgegebenen Emissionszertifikate,

2.
Angaben über die Erfüllung der Abgabepflicht gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch abgegebene Emissionszertifikate und

3.
Daten über eingetragene Emissionen eines Kalenderjahres einschließlich Berichtigungen.

(2) Die zuständige Behörde macht folgende Angaben über die vom Transaktionsprotokoll innerhalb eines Kalenderjahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen eines Kontos ab dem 1. Januar des sechsten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres in nicht personenbezogener Form im nationalen Emissionshandelsregister öffentlich zugänglich:

1.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, von dem die Transaktion veranlasst wurde,

2.
Name des Kontoinhabers, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, und Kontonummer des Kontos, auf das die Transaktion veranlasst wurde,

3.
Anzahl der von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate ohne Angabe der eindeutigen Einheitenkennung und

4.
Transaktionstyp, Transaktionskennung sowie Datum des Abschlusses der Transaktion.



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