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§ 33 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 33 Löschung von Emissionszertifikaten
(1) Kontoinhaber oder kontobevollmächtigte Personen können Emissionszertifikate löschen, indem sie eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten von ihrem Konto auf ein Löschungskonto transferieren.
(2) Gelöschte Emissionszertifikate werden nicht auf die Abgabeverpflichtung nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes angerechnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
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Frühere Fassungen von § 33 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BEHV Kontostatus (vom 16.09.2025)
... Abgabe" gilt Satz 1 zudem entsprechend für Vorgänge und Transaktionen nach § 33 . (4) Von Konten im Status „geschlossen" können keine ...
§ 32 BEHV Annullierung abgeschlossener Transaktionen (vom 16.09.2025)
... annulliert werden: 1. Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 33 oder 2. Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 37. (2) ... nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen. Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss ...
Anlage 1 BEHV (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten (vom 16.09.2025)
... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31 bis 34 entfällt Nationalkonto Eröffnung ohne ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29 entfällt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... von Transaktionen § 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen § 33 Löschung von Emissionszertifikaten § 34 Bereinigung des Registers, ... Abgabe" gilt Satz 1 zudem entsprechend für Vorgänge und Transaktionen nach § 33 ." 15. Der bisherige § 12 wird zu § 21 und wird wie folgt ... in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 23" jeweils durch die Angabe „ § 33 " und b) in Absatz 1 und Absatz 3 die Angabe „§ 27" jeweils durch ... jeweils durch die Angabe „§ 37". 27. Der bisherige § 23 wird zu § 33 . 28. Der bisherige § 24 wird zu § 34 und es werden ersetzt: a) in ... „im nationalen Emissionshandelsregister" eingefügt. 35. Der bisherige § 33 wird zu § 43 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... „§§ 11, 13, 15 bis 24" durch die Angabe „den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29" und ff) in der Zeile ...
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