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§ 32 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen
(1) Ein Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass folgende irrtümlich veranlasste und abgeschlossene Transaktionen annulliert werden:
- 1.
- Löschung von Emissionszertifikaten gemäß § 33 oder
- 2.
- Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 37.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Löschung nach § 33 bei der zuständigen Behörde eingehen. 2Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bei der zuständigen Behörde eingehen. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 sind Ausschlussfristen. 4Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise veranlasst wurde.
(3) Eine Annullierung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
- auf dem Empfängerkonto der Transaktion, die annulliert werden soll, die von der Transaktion umfassten Emissionszertifikate nicht mehr verbucht sind oder
- 2.
- der Verantwortliche wegen der Annullierung der Transaktion seine Abgabepflicht gemäß § 37 nicht erfüllen könnte.
(4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Annullierung mit Emissionszertifikaten der gleichen Gültigkeit und derselben Einheitenkennung wie in der zu annullierenden Transaktion gemäß Absatz 1 durchgeführt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
Frühere Fassungen von § 32 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BEHV Kontostatus (vom 16.09.2025)
... können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32 , 34, 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im Status „ausschließlich ...
Anlage 1 BEHV (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten (vom 16.09.2025)
... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31, 32 und 37 entfällt ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31 bis 34 entfällt Nationalkonto Eröffnung ohne ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29 entfällt ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 30 bis 32 , 34 und 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... Emissionszertifikaten § 31 Ausführung von Transaktionen § 32 Annullierung abgeschlossener Transaktionen § 33 Löschung von ... können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32 , 34, 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im Status „ausschließlich Abgabe" ... durch die Angabe „§ 30" ersetzt. 26. Der bisherige § 22 wird zu § 32 und es werden ersetzt: a) in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ ... die Angabe „und des Transaktionsprotokolls" gestrichen. 34. Der bisherige § 32 wird zu § 42 und wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „das ... die Angabe „§§ 21, 22 und 27" durch die Angabe „den §§ 31, 32 und 37", bb) in der Zeile „Compliance-Konto" die Angabe ... „§§ 11, 13, 15 bis 24" durch die Angabe „den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29" und ff) in der Zeile ... 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32 , 34 und 35". 41. In der Überschrift zu Anlage 2 wird die Angabe „§ ...
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