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§ 1 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-68 Berufliche Bildung

§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" und „Geprüfte Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person

1.
Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen kann,

2.
sich einstellen kann auf

a)
Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,

b)
neue Strukturen der Arbeitsorganisation und

c)
neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie

3.
den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitgestalten kann.

(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 2 folgende Aufgaben:

1.
Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwicklung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes;

2.
Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktionsprozessen der Printmedienproduktion; Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen;

3.
Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten rechtlicher Vorschriften;

4.
Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwenden von Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung;

5.
Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des Personaleinsatzes und einer systematischen Personalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.

(4) 1Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24.

(5) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Print". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Industriemeister-Fachrichtung Printmedien" oder „Geprüfte Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien" vorangestellt.



 

Zitierungen von § 1 IMPMedBAProPrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedBAProPrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 IMPMedBAProPrFPrV Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
... Geprüften Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer ...
Anlage 2 IMPMedBAProPrFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...