(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach
§ 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
- 2.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.
2Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.