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Artikel 3 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (CovSoZaG k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136 (Nr. 65); Geltung ab 25.10.2020, abweichend siehe Artikel 5
5 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 5 Vorschriften zitiert
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Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Dem § 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen."
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