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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 MaStRV § 5, § 19, § 25, Anlage

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer installierten Leistung von mindestens 10 Megawatt gehören" eingefügt.

2.
§ 19 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 46a Absatz 5 und" gestrichen.

b)
Buchstabe a wird aufgehoben.

c)
Buchstabe b wird Buchstabe a.

d)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und die Wörter „der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen" werden durch die Wörter „von § 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Solaranlagen" ersetzt.

3.
In § 25 Absatz 6 wird die Angabe „1. Juli 2017" durch die Angabe „1. Februar 2019" und das Wort „anzuwenden" durch die Wörter „und danach mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ansprüche nicht fällig werden, solange die Betreiber die Einheiten nicht registriert haben oder, bei KWK-Anlagen, die Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach ihrer Modernisierung nicht registriert haben und der Netzbetreiber Kenntnis von der Nichtregistrierung erlangt hat oder erlangt haben müsste" ersetzt.

4.
Tabelle II der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nummer II.1.1.15 wird wie folgt gefasst:

„II.1.1.15 Technologie der Strom-
erzeugung
 R  WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
SP: [I]: R".


 
b)
Nach Nummer II.1.1.25 wird folgende Nummer II.1.1.26 eingefügt:

„II.1.1.26Datum des Betreiberwechsels      R bei Betreiber-
wechsel".


 
c)
Die Nummer II.2.3.1 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer II.2.3.2 wird die Nummer II.2.3.1 und in deren Spalte Datum wird nach der Angabe „EEG 2017" die Angabe „oder EEG 2021" eingefügt.

e)
Die bisherige Nummer II.2.3.3 wird Nummer II.2.3.2.

f)
In den Nummern II.1.1.25, II.2.1.3 und II.2.2 wird jeweils die Angabe „EEG 2017" durch die Angabe „EEG" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Anlage MaStRV Im Marktstammregister zu erfassende Daten (vom 29.07.2022)
... Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung (nur sieben statt acht Spalten) durch Artikel 4 G. v. 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 2 EEVuaÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...