Die Anlage zur
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom
6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 38" die Angabe „oder § 38g" eingefügt.
- 3.
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 32" die Angabe „oder § 36d" eingefügt und werden die Wörter „, nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen" gestrichen.
- 4.
- In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 32" die Angabe „oder § 39d" eingefügt und werden nach den Wörtern „für Biomasseanlagen" die Wörter „oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026