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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG2021-EG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BAGebV Anlage

Die Anlage zur Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis

 GebührentatbestandGebührensatz
1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
 
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh-
mensteil mit einer Abnahmestelle
1.640 Euro
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021
begrenzten Abnahmestellen
zusätzlich
340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für
eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021
enthält
zusätzlich
340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021
ergeht
zusätzlich
170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab-
satz 5a EEG 2021 ergeht
zusätzlich
820 Euro
1.6je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr hinausgeht
zusätzlich
340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich
820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich
510 Euro
2Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG
2021
 
2.1Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän-
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
1.300 Euro
2.2je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich
170 Euro
2.3Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) zusätzlich
340 Euro
2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021)
zusätzlich
340 Euro
2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter-
nehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt
zusätzlich
820 Euro
2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt
zusätzlich
410 Euro
2.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt
zusätzlich
510 Euro
3Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG
2021
 
3.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1.160 Euro
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5
EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
4Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
 
4.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1.160 Euro
4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021
zusätzlich
510 Euro
4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
5Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021
 
5.1Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage 700 Euro
5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4
EEG 2021
zusätzlich
300 Euro
6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge  
6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an
der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver-
braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-
stunde des Unternehmens
zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme-
stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte
Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh,
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100.000 Euro
6.4für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den
Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100.000 Euro
7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden  
7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht
allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
170 Euro
7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1.230 Euro".




 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EEG2021-EG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG2021-EG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
§ 4 BAFABGebV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138 ) geändert worden ist, außer ...