§ 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom
17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(2) Vertritt ein Dienstleister einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet."
Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730