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Änderung § 12 Haushaltsgesetz 2021 vom 01.01.2021

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 18.000.000.000 Euro begrenzt. 2 Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3 Das der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 4 Die der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2021 nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Darlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen werden am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit sie nicht bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 5 Der Erlass des Darlehens nach Satz 3 und die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 25.000.000.000 Euro begrenzt. 2 Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3 Das der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2020 gewährte und bis zum Ende des Haushaltsjahres 2021 nach § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gestundete Darlehen des Bundes wird am Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen, soweit die Bundesagentur für Arbeit es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 4 Die der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2021 nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch als Darlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen werden am Ende des Haushaltsjahres 2021 abweichend von § 365 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in einen Zuschuss umgewandelt, soweit die Bundesagentur für Arbeit sie nicht bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen kann. 5 Der Erlass des Darlehens nach Satz 3 und die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgen

1. nur bis zu der Höhe, in der die nicht zurückgezahlten Darlehen die allgemeine Rücklage der Bundesagentur für Arbeit am Ende des Haushaltsjahres 2021 übersteigen und

2. nur bis zur Höhe der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit für konjunkturelles Kurzarbeitergeld und für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber in den Haushaltsjahren 2020 und 2021.

6 Die Umwandlung in einen Zuschuss nach Satz 4 erfolgt erst, wenn der Darlehenserlass nach Satz 3 in voller Höhe in Anspruch genommen wurde.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1 Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2 Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) 1 Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2 Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3 Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2 Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2 Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3 Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(7) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds.

(8) 1 Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2021 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 32.500.000 Euro an die Künstlersozialkasse. 2 Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2021 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.