Änderung § 12a Haushaltsgesetz 2021 vom 01.01.2021

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§ 12a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Erstattungen an den Gesundheitsfonds


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(1) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 12 der Coronavirus-Impfverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.

(2) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 15 Satz 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.




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