§ 6 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Komma und die Wörter „Patentanwälte und Notare, der nach § 16 des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen" durch die Wörter „und Rechtsanwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen," gestrichen.
- 3.
- In Satz 3 werden nach der Angabe „Titels XI" die Wörter „auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie" eingefügt.
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328