Artikel 9 - Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (RestSchBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2020 GKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 €" durch die Angabe „33,00 €" ersetzt.

2.
In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die Angabe „75,00 €" durch die Angabe „81,00 €" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RestSchBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestSchBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 RestSchBÄndG Inkrafttreten
... und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13 treten am 31. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 11 und 12 treten am ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 2 GWBDigiG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Absatz 1 Satz ...


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