(1)
1Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach §
3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I.
2Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
3Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese.
4Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage
- 1.
- des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder
- 2.
- eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.
(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Einstufung geltende Emissionsklasse.
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Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226