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Änderung § 8 LKW-MautV vom 01.01.2009

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§ 8 LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8 LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge


(Text alte Fassung)

(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins. Die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs ergibt sich aus der im Fahrzeugschein unter Ziffer 1 eingetragenen Schlüsselnummer. Maßgeblich sind die fünfte und sechste Stelle dieser Schlüsselnummer. Soweit unter der Ziffer 33 (Bemerkungen) im Fahrzeugschein eine andere Emissionsklasse eingetragen ist, gilt diese.

(Text neue Fassung)

(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage

1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder

2. eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.

(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Einstufung geltende Emissionsklasse.



 (keine frühere Fassung vorhanden)