(1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in §
8 Abs. 2 genannten Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.
(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:
- 1.
- der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009,
- 2.
- der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,
- 3.
- der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,
- 4.
- der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,
- 5.
- der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,
- 6.
- keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.
(3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf, so kann das Bundesamt für Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. Das Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. Kosten für Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.
(4) §
8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226