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Änderung § 7 LKW-MautV vom 01.01.2009

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§ 7 LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7 LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut


(Text alte Fassung)

Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.

(Text neue Fassung)

Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)