Änderung § 7 LKW-MautV vom 19.07.2011

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§ 7 LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2011 geltenden Fassung
§ 7 LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut


(Text alte Fassung)

Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.

(Text neue Fassung)

Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018) 



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