| § 16 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | § 16 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Transport der Proben | |
(1) Der Abnehmer hat die Proben zur Untersuchungsstelle zu transportieren und dabei insbesondere durch Einhaltung der Temperaturvorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 2 sicherzustellen, dass der Transport die Verwendbarkeit der Proben nicht beeinträchtigt. (2) Der Abnehmer kann mit dem Transport einen Dritten, insbesondere die Untersuchungsstelle, beauftragen. | |
| (Text alte Fassung) (3) 1 Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Abnehmer hat der Untersuchungsstelle auf deren begründete Nachfrage zu belegen, wie er die Ordnungsgemäßheit des Transports im Sinne des Absatzes 1 sichergestellt hat. 2 Satz 1 gilt nicht, sofern die Untersuchungsstelle mit dem Transport beauftragt ist. |
(4) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat mit der Untersuchungsstelle einen Untersuchungsplan für die Proben zu vereinbaren, an dem sich der Transport auszurichten hat. | |