| § 34 RohmilchGütV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2026 geltenden Fassung | § 34 RohmilchGütV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. 2 § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. 2 § 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. |
(2) 1 Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. 2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung. | |